Great-Escapes (Stand: März 2020)
Zwischen der Great-Escapes – Inh. Jens Hartmann, An der Seefahrtsschule 1,
26629 Großefehn-Timmel, – nachfolgend Great-Escapes – und dem Reiseteilnehmer gelten die
nachfolgenden, die §§651a ff. BGB ergänzenden Bedingungen als vertraglich
vereinbart:


§1 Abschluss des Reisevertrages
1. Die Anmeldung zur Reise erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Reiseteilnehmer. Verbindlich wird die Anmeldung durch die schriftliche
Bestätigung des Reisetermins und Reisepreises durch Great-Escapes. Werden mehrere Reiseteilnehmer zur Reise angemeldet, haftet der Reiseteilnehmer neben diesen Teilnehmern auch für deren vertragliche Verpflichtungen, sofern dieser eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat.


2. Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung beim Reiseteilnehmer zustande. Vermittelt Great-Escapes einzelne Reiseleistungen ausdrücklich im fremden Namen (z.B. Flug, Mietwagen, Transport, Hotel, Ausflüge etc.), richten sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers.


§2 Leistungen
1. Die Leistungsverpflichtung von Great-Escapes ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, ist Great- Escapes für 10 Kalendertage an das neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht.


2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von Great-Escapes nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Great- Escapes hinausgehen oder im Widerspruch
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen Great-Escapes herleiten.


§3 Anzahlung und Restzahlung
1. Mit Vertragsschluss übergibt Great-Escapes dem Reiseteilnehmer eine Buchungsbestätigung und einen den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden Sicherungsschein der Travelsafe GmbH. Daraufhin ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 15% des Reisepreises.


2. Der volle Reisepreis (abzüglich der Anzahlung) ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu entrichten. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Reisepreis in voller Höhe bei Übergabe des Sicherungsscheins sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung behält sich Great-
Escapes das Recht vor, die Reise zu stornieren; in diesem Fall ist Great-Escapes von der Pflicht zur Erbringung der zugesagten Dienstleistungen entbunden.


3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro
ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.


§4 Leistungs- und Preisänderungen
1. Great-Escapes ist berechtigt, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nachträgliche Änderungen der einzelnen
Reiseleistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, insbesondere den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben von Great-Escapes hervorgerufen worden sind. Die Rechte des Reiseteilnehmers bleiben im Falle einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung gemäß § 651a Abs. 4 und Abs.5 BGB unberührt. Great-Escapes ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


2. Great-Escapes behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere bei Erhöhungen des Rohölpreises und Erhöhung der Versicherungsprämien, oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Great-Escapes verpflichtet sich, dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage des geänderten Reisepreises zu übermitteln und auf dessen Wunsch zu erläutern. Gleiches gilt für den Fall der nachträglichen Erhebung von Steuern auf Flüge und andere Reiseleistungen.


3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Great-Escapes den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.


4. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, soweit Great-Escapes in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung von Great-Escapes über die Preiserhöhung geltend zu machen. Nimmt der Reiseteilnehmer das Ersatzangebot von Great-Escapes an, kommt ein neuer Reisevertrag zustande; eine geleistete Anzahlung ist anzurechnen. Lehnt der Reiseteilnehmer das neue Angebot ab, ist der ursprüngliche Vertrag aufgehoben.


5. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an Great-Escapes bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.


§5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
1. Der Reiseteilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber Great-Escapes vom Reisevertrag zurücktreten.


2. Im Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen Great-Escapes unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 15% des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 100,00,
29–22 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises,
21–15 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises,
11–7 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises,
ab 6 Tage vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
Eine Erstattung des Reisepreises bei Nichterscheinen zum vereinbarten Reisebeginn ist nicht möglich. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt die Rücktrittserklärung,
die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollte. Im Einzelfall können auch höhere Stornokosten als obige maximale Sätze in Ansatz gebracht werden, wenn diese von Great-Escapes nachgewiesen werden können. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.


3. Umbuchungen werden, sofern sie durchführbar sind, auf Wunsch des Reiseteilnehmers bis einschließlich 22 Tage vor Abreise bei bereits von Great-
Escapes gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere  Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin). Great-Escapes stellt dem Reiseteilnehmer eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,00 (fünfundzwanzig) pro umgebuchte Einzelposition in Rechnung. Notwendige Telefon-, Telefaxkosten können zusätzlich berechnet werden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis, dass geringere oder überhaupt keine Umbuchungsgebühren bei Great-Escapes entstanden sind, unbenommen.


§6 Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden
1. Great-Escapes ist verpflichtet, die Reiseleistungen in der Gestalt zur erbringen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Der
Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von Great-Escapes beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Great-Escapes kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.


2. Sollte von Great-Escapes keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein, so ist der
Reiseteilnehmer verpflichtet, Great-Escapes direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Great-Escapes kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Leistet Great-Escapes nicht innerhalb einer
angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber Great-Escapes nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern Great-Escapes die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist.


3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, alles Zumutbare zu tun, um bei der Beseitigung der Störung behilflich zu sein und den Great-Escapes entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht).


4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von
Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines
Anspruchsverlustes.


5. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet Great-Escapes innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Great-Escapes bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine vom Reiseteilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Dasselbe gilt, wenn dem
Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Reiseteilnehmer schuldet Great-Escapes im Falle einer erfolgten Kündigung den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.


7. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen
nach den §651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des §651 j BGB bleibt hiervon unberührt.


8. Die gesetzliche Obliegenheit des Reiseteilnehmers nach §§651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit Great-Escapes abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von Great-Escapes erbrachten Leistungen stehen, hat der  Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Great-Escapes schriftlich geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Great-Escapes unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen.
c) Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.


§7 Rücktritt des Reiseveranstalters
Great-Escapes kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist oder Form: Wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Great-Escapes
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Great-Escapes den Reisevertrag, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ebenso behält Great-Escapes den Anspruch auf den vollen Reisepreis, wenn der Reiseteilnehmer bei der Anmeldung Umstände verschwiegen hat, die in seiner Person liegen und die Teilnahme an der Reise ausschließen. Hierunter fallen insbesondere verschwiegene Vorerkrankungen, geistige und körperliche Gebrechen.


2. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, Aufruhr, Streik oder ähnlichem können beide Vertragsparteien vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Reiseteilnehmer abzüglich der Great-Escapes entstandenen Kosten erstattet. Voraussetzung ist jedoch eine Warnung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland. Treten die genannten Umstände nach Reisebeginn ein, besteht
ebenfalls ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. In diesem Fall trifft Great-Escapes die notwendigen Maßnahmen zur Rückführung des Reiseteilnehmers. Hierbei entstehende Mehrkosten tragen Great-Escapes und der Reiseteilnehmer je zur Hälfte.


3. Bis 6 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Great-Escapes verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ebenso ist Great-Escapes
berechtigt, Teile der Reiseleistung bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl zu streichen, wenn und soweit hierfür eine angemessene Minderung des Reisepreises gewährt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Great-Escapes den Reiseteilnehmer davon zu unterrichten. Ebenso ist Great-Escapes berechtigt, bei der Überschreitung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Höchstteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Höchstteilnehmerzahl hingewiesen wird, bis 6 Wochen vor Reisebeginn auch bestehende Reiseverträge zu kündigen.


4. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Great-Escapes deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die bei Great-Escapes im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht für Great-Escapes jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist.


5. Great-Escapes ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


§8 Haftung
1. Die vertragliche Haftung von Great-Escapes für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) Great-Escapes für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


2. Great-Escapes haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.


3. Ein Schadenersatzanspruch gegen Great-Escapes ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.


§9 Verjährung, Abtretungsverbot
1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber Great-Escapes wegen Mangelhaftigkeit der Reise, verjähren, sofern der Reiseteilnehmer den Mangel
gegenüber Great-Escapes angezeigt hat, nach 2 Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Sofern der Reiseteilnehmer den Reisemangel gegenüber Great-Escapes nicht angezeigt hat, verjähren seine Ansprüche nach einem Jahr. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Hemmung wird durch die schriftliche Zurückweisung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Great-Escapes beendet.


2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie aus unerlaubter Handlung. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.


3. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung der Reisenden verjähren in drei Jahren nach Beendigung der Reise.


4. Der Reiseteilnehmer kann nur mit von Great-Escapes unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


§10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Wir stehen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch unsere schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation bedingt sind.


§11 Gerichtsstand, Sonstiges
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt das dispositive Recht.


2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Aurich.


3. Datenschutz: Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

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